Ein Hörscreening ist notwendig, um schon kurz nach der Geburt Hörstörungen zu erkennen und therapieren zu können. Ca. 1 von 1000 Neugeborenen ist von einer beidseitigen therapiebedürftigen Hörstörung betroffen. Als Folge davon können Schwierigkeiten in der sprachlichen, psychosozialen und intellektuellen Entwicklung entstehen, dies insbesondere bei verzögerter Diagnosestellung und verspätetem Therapiebeginn.
Wird die Schwerhörigkeit zu spät erkannt, meist erst im zweiten oder dritten Lebensjahr, ist die Folge eine verzögerte und eingeschränkte Sprachentwicklung. Dies kann man heute durch Frühförderung und eine moderne Hörgeräte-Technologie vermeiden.
Die Einführung des Hörscreenings mittels transitorisch evozierter otoakustischer Emissionen (TEOAE) und der Hirnstammaudiometrie (BERA) ermöglicht es uns heutzutage, Hörstörungen frühzeitig zu erkennen und zu therapieren.
Das Hörscreening sollte idealerweise um den dritten bis fünften Lebenstag oder aber vor Entlassung aus der Geburtsklinik erfolgen. Ist der Befund des Hörscreenings kontrollbedürftig oder wurde nicht in einer Klinik entbunden und damit auch kein Hörscreening durchgeführt, dann sollte die Kontrolluntersuchung spätestens bis zur U3 beim HNO-Arzt angestrebt werden.
Die Hörscreeninguntersuchung ist Teil der kindlichen Vorsorgeuntersuchungen und wird ins U-Heft eingetragen.
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